Business-Geschenke steuerlich absetzen?
Gerade zur Weihnachtszeiten rauchen in vielen Unternehmen die Köpfe, um das passende Geschenk für Geschäftspartner, Kunden und die eigenen Mitarbeiter zu finden. Auch beim Controlling spielen geschäftliche Weihnachtsgeschenke eine große Rolle. Denn mit einer Aufmerksamkeit zur Weihnachtszeit zeigen Sie Geschäftspartnern gegenüber nicht nur Ihre Wertschätzung, Unternehmen und Selbständige können diese Geschenke unter gewissen Umständen auch steuerlich absetzen.
Geschenke steuerlich absetzbar als Betriebskosten?
Ob ein Geschenk an einen Geschäftspartner oder Kunden als Betriebsausgabe absetzbar ist, hängt im wesentlichen vom Wert der Zuwendung ab. Generell gibt es eine Freigrenze von 35 Euro pro Person pro Jahr. Dabei bezieht sich der Preis auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich eventueller Preisnachlässe wie Skonti oder Rabatte. Außerdem kann die Umsatzsteuer aus dem Preis gerechnet werden, wenn sie als Vorsteuer absetzbar ist. Geschenke, die zusammengerechnet über das Geschäftsjahr einen Betrag in Höhe von 35 Euro nicht überschreiten, sind demnach bis zu diesem Betrag abziehbar.
Übersteigen die Kosten der Zuwendungen diesen Wert, können Sie das Geschenk nicht absetzen. Da die 35 Euro eine Freigrenze und kein Freibetrag sind, kann auch nicht ein Teil der Geschenkkosten vor dem Fiskus geltend gemacht werden.
Als Beispiel könnten Sie Ihrem Geschäftspartner zu Weihnachten eine 25 Euro Flasche Wein zukommen lassen und diese auch als Geschenk steuerlich absetzen. Haben Sie demselben Partner allerdings schon zu Ostern einen Eierlikör für 12 Euro geschenkt, können Sie beide Ausgaben nicht steuerlich geltend machen.
Was zählt als Geschenk?
Ein betriebliches Geschenk muss auch aus betrieblichem Anlass verschenkt werden. Das bedeutet, dass das jeweilige Präsent nicht als Gegenleistung für ein Produkt oder eine Dienstleistung zu sehen ist. Außerdem darf das Geschenk keine unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen für das schenkende und beschenkte Unternehmen haben. Mögliche Geschenkideen sind: Veranstaltungskarten, Dekoartikel, Gutscheine oder auch eigene Warenproben und Werbegeschenke.
Nicht zu den Geschenken gehören unter anderem Blumen für eine Beerdigung oder zu zahlende Preise aus einem Wettbewerb.
Geschenke an Arbeitnehmer
Expertentipp: Richtige Dokumentation
Wichtig ist, dass Sie alle geleisteten Geschenke genau für das Finanzamt dokumentieren. Dazu zählen Wert, Empfänger, Zeitpunkt und besonders wichtig der Anlass wie Weihnachten oder andere Festtage. Denn nur, wenn ein besonderer Anlass vorliegt, erkennt der Fiskus die Geschenke als Betriebskosten an.
Zuwendungen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer sind an keine betragliche Grenze gebunden. Die Geschenke sind abzugsfähig, da sie in voller Höhe den Betriebsausgaben zuzuordnen sind.
Dafür fallen die Geschenke mit einem Kaufpreis von über 60 Euro unter die Lohnsteuerpflicht des Beschäftigten und müssen bei der Einkommensermittlung aufgeführt werden. Arbeitgeber haben aber die Möglichkeit, jedem Mitarbeiter monatlich steuerfreie Sachzuwendungen in Höhe von maximal 44 Euro zukommen zu lassen. Dieses „Geschenk“ darf alles sein, außer Geld. Oft lohnt es sich für Beschäftigte, über Gutscheine oder die Übernahme eines Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr zu verhandeln.
Unberührt von steuerlichen Ansprüchen bleiben Ausgaben für Arbeitnehmer, die Partner oder Kunden auf Veranstaltungen betreuen. Laden Sie Ihre Kunden zum Beispiel zu einem Fußballspiel in die Loge ein, sind die Kosten für Ihr Ticket steuerlich nicht relevant.
Geschenk gleich Einnahmen?
Neben den Arbeitnehmern stellen Geschenke auch für Geschäftspartner und Kunden eine zusätzliche Einnahme dar und müssten demnach eigentlich von diesen versteuert werden. Da dieser finanzielle Aufwand für den Beschenkten allerdings dem Sinn eines Geschenks widerspricht, hat der Gesetzgeber hier eine Sonderregelung gefunden. Der Schenkende hat die Möglichkeit, die Einkommensteuer aller Sachgeschenke mit einem Pauschalsatz von 30 Prozent abzugelten. Entscheiden Sie sich für diesen logischen Schritt, gilt diese Steuerübernahme für alle Geschenke des aktuellen Geschäftsjahres, egal an wen diese gehen. Rechtlich müssen Sie Ihren Geschäftsfreunden allerdings zwingend mitteilen, dass Sie die Einkommensteuer übernommen haben.
Sehr wichtig!
Der Bundesfinanzhof hat dieses Jahr entschieden, dass die Steuerübernahmen im engeren Sinne auch eine Schenkung sind. Demnach müssen sie in den Festpreis von 35 Euro miteinbezogen werden: Der Preis des Geschenkes plus der Pauschalsteuer von 30 Prozent dürfen zusammen nicht mehr als 35 Euro betragen. Damit ein Geschenk steuerlich absetzbar ist, dürfen die Herstellungs- und Anschaffungskosten einen Wert von 24.5 Euro also nicht überschreiten.
Ausgenommen von dieser Berücksichtigung bei der Einkommensversteuerung sind zum Beispiel Streuwerbeartikel mit einem Wert unter 10 Euro. Dazu zählen Kugelschreiber, Mousepads, USB-Sticks etc. Auch Geschenke, die zu persönlichen Anlässen wie Jubiläen oder Geburtstagen versendet werden, fallen bis zu 40 Euro nicht unter die Einkommen- bzw. Ertragsversteuerung.
Keine Einkommensteuer bei Geschenken ins Ausland
Möchten Sie auch Ihren ausländischen Geschäftsfreunden und Kunden Weihnachtsgeschenke zukommen lassen, kommt ebenfalls die Grenze von 35 Euro zum Tragen. Allerdings entfällt die Einkommensteuer bzw. ihre Pauschalversteuerung von 30 Prozent, da für Ausländer nicht das deutsche Steuerrecht gilt.
Compliance-Richtlinien: Welche Geschenke sind erlaubt?
Wer jetzt enttäuscht ist, keine teuren Geschenke im Advent versenden zu können, den möchten wir beruhigen. Heute geht der Trend zu eher kleineren Business-Geschenken. Die Compliance-Richtlinien vieler Unternehmen verbieten es ihren Mitarbeitern, Geschenke ab einem bestimmten Wert (oft schon ab 20 Euro) anzunehmen. Schnell können einzelne Kollegen oder das ganze Unternehmen als bestechlich oder korrupt gelten und das Firmenimage leidet. Legen Sie deshalb im Vorfeld konkrete Regeln in Ihren Compliance-Richtlinien fest. Wie teuer dürfen die Geschenke für Ihre Mitarbeiter und Kollegen sein und wann muss der Beschenkte ablehnen? Diese Fragen sind wichtig, damit Unternehmen und Arbeitnehmer steuerlich wie arbeitsrechtlich sicher in das neue Jahr 2018 starten können.